Was du als neuer Eigentümer wissen musst: Dein Leitfaden zum Eigentümerwechsel

Was du als neuer Eigentümer wissen musst: Dein Leitfaden zum Eigentümerwechsel

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 9. August 2024 aktualisiert.

Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages kommt der nächste große Schritt für dich: der Eigentümerwechsel der Immobilie. In diesem Artikel schauen wir uns an, worauf du hier achten musst.
Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages kommt der nächste große Schritt für dich: der Eigentümerwechsel der Immobilie. In diesem Artikel schauen wir uns an, worauf du hier achten musst.

Herzlichen Glückwunsch zum Kauf deiner neuen Immobilie! Ein Eigentümerwechsel ist immer eine spannende Zeit, bringt aber auch viele Fragen und Pflichten mit sich.

Als neuer Eigentümer stehst du nun vor der Herausforderung, dich in die neue Rolle einzufinden, Verantwortung zu übernehmen, aber eventuell auch dich einem Mieter gegenüberzusehen, den du so nie akzeptiert hättest.

In diesem Artikel möchte ich dir daher einige meiner Erfahrungen näherbringen und dir alle wichtigen Informationen geben, die du für einen reibungslosen Start nach dem Erwerb einer Mietwohnung mit einem bereits bestehenden Mietverhältnis benötigst.

Das solltest du wissen: FAQs

Die wichtigsten und häufigsten FAQs zum Thema als schneller Frage-Antwort-Block:

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Was geschieht mit dem bestehenden Mietvertrag nach einem Eigentümerwechsel?
Mit dem Eigentümerwechsel tritt der neue Eigentümer in die Fußstapfen des vorherigen Vermieters. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ bleibt bestehen, sodass der bestehende Mietvertrag unverändert fortgeführt wird. Der neue Eigentümer ist an die bestehenden Mietverträge gebunden, und die Mieter können sich auf ihren Bestandsschutz berufen. Alle vereinbarten Konditionen bleiben gleich und der neue Eigentümer kann die Vertragsbedingungen nicht eigenmächtig ändern.
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Ist eine Mieterhöhung nach dem Eigentümerwechsel möglich?
Ja, nach einem Eigentümerwechsel sind Mieterhöhungen grundsätzlich möglich, allerdings muss sich der neue Vermieter dabei streng an die gesetzlichen Vorgaben halten. Die Möglichkeit einer Mieterhöhung hängt auch von der Art des bestehenden Mietvertrags ab. Unangemessene oder willkürliche Mieterhöhungen sind nicht erlaubt. Bei einem normalen unbefristeten Mietvertrag ist es wichtig, auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu schauen und die Miete kann nur alle 3 Jahre um maximal 20% (15% in Gegenden mit Mietpreisbremse) erhöht werden.
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Kann ich als neuer Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen einige wichtige Voraussetzungen beachtet werden. Der Eigenbedarf muss glaubhaft dargelegt werden, und es muss ein persönlicher Bedarf vorliegen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Eigenbedarf mindestens 3 Monate, kann jedoch bei langjähriger Mietdauer auch länger sein. Es ist zwingend erforderlich, die Kündigung schriftlich zu verfassen und korrekt zuzustellen.

Vorbereitung ist alles: So bereitest du dich optimal auf den Eigentümerwechsel vor

Bevor du loslegst, solltest du dich gut vorbereiten. Ein guter Start ist die halbe Miete, denn die ersten Wochen prägen das Mieter-Vermieter-Verhältnis langfristig. Folgende Punkte stehen ganz oben auf deiner Checkliste:

  • Unterlagen sichten: Verschaffe dir einen Überblick über alle relevanten Unterlagen wie Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Protokolle.
  • Mieter informieren: Stelle dich schriftlich als neuer Ansprechpartner vor. Teile Kontaktdaten, Bankverbindung etc. mit.
  • Übergabeprotokoll: Erstelle gemeinsam mit dem alten Eigentümer ein Übergabeprotokoll aller Schlüssel, Unterlagen und offener Punkte.
  • Objektbegehung: Gehe durch alle Einheiten, dokumentiere Zustand und Mängel. Fotoprotokoll kann hilfreich sein.
  • Ansprechpartner: Notiere dir wichtige Ansprechpartner wie Hausmeister, Handwerker, Versorger.

Gerade die bisherigen Mietverträge solltest du übrigens schon im Vorfeld prüfen, da du als Käufer der Wohnung (und damit neuer Eigentümer) 1:1 in den bestehenden Mietvertrag einsteigst. Wir kommen später im Artikel noch einmal darauf, aber da es so essenziell ist schon einmal vorweg:

Kauf bricht nicht Miete!

Dieser Grundsatz, der sogar in § 566 BGB niedergeschrieben ist, ist essenziell für dich als Käufer, denn mit einer vermieteten Wohnung kaufst du auch immer das bestehende Mietverhältnis (und damit den aktuellen Mieter) mit.

Gerade bei einer vermieteten Wohnung musst du dich daher vor dem Kauf schon darauf vorbereiten, was genau du kaufst! Die Mieter-Vorauswahl, die du normalerweise bei einer Neuvermietung machen würdest, kannst du hier nicht machen.

Dein Einstieg als neuer Eigentümer: Was ändert sich für die Mieter?

Wie vorhin schon gesagt: Mit dem Kauf einer vermieteten Immobilie trittst du in die Fußstapfen des vorherigen Vermieters.

Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt die Mieter, sodass der bestehende Mietvertrag unverändert fortbesteht. Dies bedeutet für dich als neuen Eigentümer konkret:

Du musst bestehende Mietverträge übernehmen

Ein Eigentümerwechsel bei einer vermieteten Wohnung heißt auch immer, dass du als neuer Vermieter den alten Mietvertrag "mitkaufst". Nur wegen Eigentümerwechsel einen neuen Mietvertrag machen? Nein, das ist nicht!
Ein Eigentümerwechsel bei einer vermieteten Wohnung heißt auch immer, dass du als neuer Vermieter den alten Mietvertrag „mitkaufst“. Nur wegen Eigentümerwechsel einen neuen Mietvertrag machen? Nein, das ist nicht!

Als neuer Eigentümer bist du an die bestehenden Mietverträge gebunden.

Auch wenn dir Konditionen wie Mietpreis, Nebenkostenregelung oder Laufzeit nicht gefallen, kannst du diese nicht ändern.

Bezogen auf die Eigentumswohnung bist du der Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers mit allen Rechten und Pflichten.

Mieter können sich auf Bestandsschutz berufen

Da der Mietvertrag bestehen bleibt, können Mieter auf ihren Bestandsschutz pochen. Sie dürfen die Wohnung weiter zu den vereinbarten Konditionen nutzen.

Der alte Vertrag bleibt weiterhin gültig und es ist, wie wenn du den Vertrag abgeschlossen hättest.

Mietzahlungen: an die Bankverbindung denken!

Denke unbedingt daran, dem bisherigen Mieter deine Bankverbindung zu geben, damit zukünftig auch du die Miete erhältst.
Denke unbedingt daran, dem bisherigen Mieter deine Bankverbindung zu geben, damit zukünftig auch du die Miete erhältst.

Da der Vertrag bestehen bleibt, bleibt natürlich auch die Pflicht zur Mietzahlung für den bisherigen Mieter bei einem Vermieterwechsel bestehen.

Konkret hat er also weiterhin die Pflicht, die vertraglich geschuldete Miete an den neuen Vermieter (also dich als neuen Eigentümer) zu zahlen.

Teile dem Mieter daher unbedingt deine Bankverbindung mit, damit die Mietzahlungen ab jetzt auf deinem Konto eingehen.

Du bist nicht der alte Vermieter: sorge für eine klare Kommunikation!

Bereite dich auf den Eigentümerwechsel vor und sorge gerade bei vermieteten Wohnungen dafür, eine klare Kommunikation mit dem bisherigen Mieter zu fahren, um zu klären, was deine Vorstellungen als Vermieter sind und wo du dich vielleicht auch vom bisherigen Vermieter unterscheidest.
Bereite dich auf den Eigentümerwechsel vor und sorge gerade bei vermieteten Wohnungen dafür, eine klare Kommunikation mit dem bisherigen Mieter zu fahren, um zu klären, was deine Vorstellungen als Vermieter sind und wo du dich vielleicht auch vom bisherigen Vermieter unterscheidest.

Du bist nicht der alte Eigentümer. War der alte Eigentümer vielleicht per du mit den Mietern, ist bei allen Problemen sofort gekommen und hat oft ein Auge zugedrückt?

Das ist schön für die Mieter, aber auch wenn du dich an alle geschlossenen Verträge halten musst, so hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass du alles genauso machst wie ihr alter Vermieter.

Versuche daher klare Regeln für die Kommunikation aufzustellen, damit beide Seiten wissen, woran sie sind und es nicht zu Missverständnissen kommt.

Vielleicht hatten die Mieter zum bisherigen Vermieter eine sehr freundschaftliche Beziehung und konnten wegen jeder Kleinigkeit (tropfender Wasserhahn, verstopften Toilette) anrufen. Wenn du das für dich nicht möchtest, solltest du das klar kommunizieren.

Muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?

Nein, einen neuen Vertrag musst du mit deinem Mieter nicht abschließen und du kannst ihn auch nicht dazu zwingen einen neuen Vertrag mit dir zu machen.
Nein, einen neuen Vertrag musst du mit deinem Mieter nicht abschließen und du kannst ihn auch nicht dazu zwingen einen neuen Vertrag mit dir zu machen.

Kurz und knapp: Nein, der alte Mietvertrag bleibt auch nach dem Eigentümerwechsel bestehen. Als neuer Eigentümer bist du daran gebunden, es sei denn, es erfolgt eine Einigung auf einen neuen Vertrag mit dem Mieter.

Aber worauf beruht diese gesetzliche Regelung? Der Bestandsschutz des Mieters steht hier im Vordergrund. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Mieter durch einen Eigentümerwechsel schutzlos gestellt werden. Deshalb gelten folgende Grundsätze:

  • Vertrag geht auf neuen Eigentümer über: Auch ohne Zustimmung des Mieters wird der Vertrag automatisch wirksam zwischen Mieter und neuem Vermieter.
  • Konditionen bleiben gleich: Der neue Eigentümer kann die Vertragsbedingungen nicht eigenmächtig ändern.
  • Ordentliche Kündigung ausgeschlossen: Der neue Vermieter kann nicht einfach ordentlich kündigen, nur weil ihm der Mietvertrag nicht gefällt.

Mehr dazu, wie zuvor erwähnt, in § 566 BGB:

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Natürlich können alt und neu trotzdem einen neuen Vertrag aushandeln. Aber einseitige Änderungen zum Nachteil des Mieters sind ausgeschlossen.

Und ganz ehrlich: Gerade, wenn der Mieter aktuell einen (für ihn) guten Vertrag hat, musst du in der Regel schon einiges bieten, damit er (ohne Not) einen neuen Vertrag unterschreibt.

Kommen wir jetzt aber langsam mal zu den, für dich als Vermieter, positiven Dingen:

Ist eine Mieterhöhung möglich?

Ja, eine Mieterhöhung, innerhalb des gesetzlichen Rahmen, ist sofort nach dem Kauf möglich, da der Mietvertrag ja normal weiterläuft. Hat der Vorbesitzer die Miete innerhalb der letzten Jahre nie erhöht, besteht hier also tatsächlich ein Potenzial, die Rendite der Immobilie zu verbessern.
Ja, eine Mieterhöhung, innerhalb des gesetzlichen Rahmen, ist sofort nach dem Kauf möglich, da der Mietvertrag ja normal weiterläuft. Hat der Vorbesitzer die Miete innerhalb der letzten Jahre nie erhöht, besteht hier also tatsächlich ein Potenzial, die Rendite der Immobilie zu verbessern.

Ja, nach einem Eigentümerwechsel sind Mieterhöhungen grundsätzlich möglich. Allerdings musst du dich als neuer Vermieter dabei streng an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Je nach bestehendem Mietvertrag musst du hier anders vorgehen. Ist es ein normaler unbefristeter Mietvertrag, musst du auf die ortsübliche Vergleichsmiete schauen. Liegt die bisherige Miete darunter, hast du gute Chancen auf eine Anpassung.

Aber auch hier sind alle normalen Fristen und Formalien zu beachten. So kannst du in einem Bestandsvertrag etwa die Miete nur alle 3 Jahre um maximal 20% (15% in Gegenden mit Mietpreisbremse) erhöhen. Mehr dazu aber auch in meinem Artikel „Mieterhöhung – Welche Möglichkeiten gibt es, die Miete in einem bestehenden Vertrag zu erhöhen?“ hier auf dem Blog.

Kaufst du eine Wohnung mit Staffelmietvertrag oder Indexmietvertrag, kannst du entsprechend der im Mietvertrag getroffenen Regeln die Miete anpassen. Auch hier gilt wieder. Du musst dich als neuer Vermieter an den bestehenden Vertrag halten.

Auch hier gilt wieder ganz klar:

Unangemessene oder willkürliche Mieterhöhungen sind nicht erlaubt.

Auch wenn die Immobilie bisher viel zu günstig vermietet war oder dir der Mieter nicht passt: Nur weil du der neue Eigentümer bist, kannst du nicht einfach so eine massive Mieterhöhung oder Kündigung aussprechen!
Auch wenn die Immobilie bisher viel zu günstig vermietet war oder dir der Mieter nicht passt: Nur weil du der neue Eigentümer bist, kannst du nicht einfach so eine massive Mieterhöhung oder Kündigung aussprechen!

Auch wenn die Miete 60% unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und du die Wohnung am Markt neu für das doppelte vermieten könntest: Du kannst als neuer Vermieter nicht einfach die Miete auf marktübliches Niveau anheben, oder den bisherigen Mieter kündigen.

Achte daher bei der Kalkulation deines Kaufpreises unbedingt schon darauf, den Kaufpreis bei einer „schlechten“ Mietsituation entsprechend zu reduzieren, denn vom Mieter bekommst du das Geld nicht!

Deine Rechte und Pflichten als neuer Eigentümer / Vermieter

Der Eigentümerwechsel bringt natürlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich.

Du trittst als neuer Vermieter in eine bestehende Geschäftsbeziehung ein. Daher ist es wichtig, deine Rechte zu kennen, aber auch die übernommenen Pflichten ernst zu nehmen.

Deine zentralen Rechte als neuer Vermieter:

  • Mietzahlung einfordern und bei Zahlungsverzug Mahnung aussprechen
  • Mieterhöhung verlangen, soweit rechtlich zulässig
  • Hausordnung und Hausregeln aufstellen und deren Einhaltung einfordern (sofern du ein ganzes MFH gekauft hast)
  • Zutritt zur Wohnung verlangen, um Schäden zu begutachten
  • Bei Vertragsverletzungen Abmahnung aussprechen
  • Bei berechtigtem Interesse: fristgerechte Kündigung aussprechen

Diese Pflichten musst du als neuer Eigentümer erfüllen:

  • Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache
  • Beseitigung von Schäden und Mängeln
  • Gewährleistung der vertragsgemäßen Nutzung (z.B. Funktion Heizung)
  • Korrekte und fristgerechte Nebenkostenabrechnung erstellen
  • Mietsicherheit verwalten und zurückzahlen
  • Schriftliche Anfragen des Mieters zeitnah beantworten
  • Duldung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen

Gerade der Punkt Mietsicherheit ist, denke ich, wichtig und kann leicht übersehen werden.

Da du als neuer Eigentümer in den Mietvertrag eintrittst, schuldest auch du nach dem Kauf der Wohnung dem Mieter die Kaution.

Stelle daher sicher, dass der vorherige Eigentümer dir die Kaution des Mieters übergibt, sonst musst du dem Mieter bei Auszug die Kaution aus deiner eigenen Tasche zurückzahlen.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Was ist zu beachten?

Du hast eine vermietete Immobilie gekauft, um selbst darin zu wohnen? Eine Eigenbedarfskündigung ist möglich, aber es gibt einige Besonderheiten, die du dabei beachten musst.
Du hast eine vermietete Immobilie gekauft, um selbst darin zu wohnen? Eine Eigenbedarfskündigung ist möglich, aber es gibt einige Besonderheiten, die du dabei beachten musst.

Als neuer Eigentümer könntest du die Immobilie künftig selbst nutzen wollen.

In diesem Fall kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs in Betracht.

Dies ist grundsätzlich möglich, allerdings sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten:

Eigenbedarf muss glaubhaft dargelegt werden

Es reicht nicht, Eigenbedarf einfach zu behaupten. Vielmehr musst du konkret darlegen, wofür und von wem die Räume zukünftig genutzt werden sollen. Je detaillierter und nachvollziehbarer die Begründung, desto besser.

Persönlicher Bedarf ist Voraussetzung

Eigenbedarf setzt voraus, dass du als Eigentümer die Räume persönlich nutzen willst, also z.B. für dich selbst, deine Familie oder Angehörige. Eine Vermietung an Dritte ist kein Eigenbedarf.

Gesetzliche Fristen sind zu wahren

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Eigenbedarf mindestens 3 Monate. In vielen Fällen, z.B. bei langjähriger Mietdauer, können auch längere Fristen von bis zu 9 Monaten greifen.

Soziale Härtefälle beachten

Bei einer langen Mietdauer, hohem Alter oder Krankheit des Mieters muss eventuell ein Sozialfall vorliegen. Dann ist eine Kündigung oft ausgeschlossen.

Schriftform und Zustellung beachten

Eine Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen. Achte zwingend auf die korrekte Zustellung per Einwurfeinschreiben.

Nur mit einer wasserdichten Begründung und Einhaltung aller Formvorschriften hast du gute Chancen, eine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen.

Sonderfall Zwangsversteigerung

Grundsätzlich gilt auch bei Zwangsversteigerungen der Leitsatz „Kauf bricht nicht Miete“. So heißt es konkret in § 57 des Zwangsversteigerungsgesetz:

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

Konkret wird hier also gesagt, dass § 566 weiterhin gelten. Kaufst du eine Wohnung über eine Zwangsversteigerung, hast du als neuer Eigentümer aber trotzdem ein einmaliges Sonderkündigungsrecht, nämlich über § 57a ZVG:

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Konkret heißt das für dich: Kaufst du eine Wohnung über eine Zwangsversteigerung, kannst du als neuer Eigentümer einmalig zum erst möglichen Termin von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, und so den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Erst möglicher Termin heißt hier, dass die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats bzw. des Folgemonats, wo die Eigentümerstellung war, beim Mieter eingehen muss.

Lässt du diese Frist verstreichen, verfällt dein Recht auf diese Sonderkündigung und du kannst es später auch nicht mehr „reaktivieren“.

Nebenkostenabrechnung und Kaution: Deine Verantwortung

Als neuer Eigentümer übernimmst du auch die Pflichten im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung und der Verwaltung der Mietkaution. Damit dir hier keine Fehler passieren, beachte Folgendes:

  • Fristen für Nebenkosten beachten – Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Ansonsten drohen Nachteile.
  • Unterlagen organisieren – Beschaffe dir alle relevanten Rechnungen und Belege vom Voreigentümer, um eine korrekte Abrechnung zu erstellen.
  • Verteilungsschlüssel prüfen – Überprüfe, ob die Kosten korrekt nach Wohnfläche oder Personen verteilt werden. Gegebenenfalls Anpassung vornehmen.
  • Nachzahlungen einfordern – Bei Nachforderungen solltest du zügig Zahlungsaufforderungen verschicken, um den Betrag zeitnah zu erhalten.
  • Kautionskonto übertragen – Vergiss nicht, das Kautionskonto auf deinen Namen umschreiben zu lassen. Sonst kann es zu Schwierigkeiten kommen.
  • Rückzahlung prüfen – Die Kaution darfst du nur einbehalten, wenn bezüglich der Miete offene Forderungen bestehen. Ansonsten ist eine vollständige Rückzahlung fällig.

Ein kleines Quiz zum Abschluss…

Und, wie fit fühlst du dich beim Thema Eigentümerwechsel? Weißt du, worauf du beim Eigentümerwechsel achten musst? Weißt du, was mit den Rechten und Pflichten des alten Eigentümers ist und worauf du ab dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels, gerade bei bereits vermieteten Wohnungen, achten musst?

Kannst du alle Fragen zum Thema „was darf der neue Eigentümer?“ aus dem Effeff beantworten?

Lass‘ es uns in kurzen Quiz mit 6 Fragen herausfinden!

Fazit

Als neuer Vermieter kommen viele Aufgaben auf dich zu. Wichtig ist, dass du dich vorab ausreichend informierst, um deine Rechte und Pflichten zu kennen. Hier noch einmal die aus meiner Sicht wichtigsten gesetzlichen Regelungen für den Eigentümerwechsel für Vermieter:

Gesetzliche RegelungBeschreibungAuswirkung auf den neuen EigentümerAuswirkung auf den Mieter
Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB)Regelung, die den Fortbestand des Mietvertrags trotz Eigentümerwechsel sichert.Muss bestehende Mietverträge übernehmenMietvertrag bleibt unverändert fortbestehend
Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG)Regelung, die dem Ersteher ein Sonderkündigungsrecht einräumt.Einmaliges SonderkündigungsrechtKündigung möglich bei Einhaltung der gesetzlichen Frist
Mieterhöhung gemäß ortsüblicher Vergleichsmiete (§ 558 BGB)Regelung für die Anpassung der Miete basierend auf der ortsüblichen Vergleichsmiete.Möglichkeit zur Mieterhöhung, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegtMiete kann erhöht werden, muss aber im gesetzlichen Rahmen bleiben
Kündigung wegen Eigenbedarf (§§ 573 BGB)Regelung für die Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Eigentümer die Räume selbst nutzen möchte.Muss Eigenbedarf glaubhaft darlegen und gesetzliche Fristen wahrenKündigung möglich, wenn Eigenbedarf glaubhaft dargelegt wird
Nebenkostenabrechnung (§§ 556 BGB)Regelung für die Abrechnung der Nebenkosten zwischen Mieter und Vermieter.Muss korrekte und fristgerechte Nebenkostenabrechnung erstellenMuss Nebenkosten gemäß der Abrechnung bezahlen
Kaution (§§ 566a BGB)Regelung für die Hinterlegung und Rückgabe der Kaution.Muss Kaution korrekt verwalten und zurückzahlenHat Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch aktuellen Eigentümer bei Auszug und ordnungsgemäßem Zustand der Wohnung
Indexmiete (§ 557b BGB)Regelung für die Anpassung der Miete an den Lebenshaltungskostenindex.Möglichkeit zur Anpassung der Miete nach festgelegten IndexMiete kann sich gemäß dem festgelegten Index ändern
Staffelmiete (§ 557a BGB)Regelung für die stufenweise Erhöhung der Miete über die Vertragslaufzeit.Möglichkeit zur stufenweisen Erhöhung der MieteMiete erhöht sich stufenweise über die Vertragslaufzeit
Wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen beim Eigentümerwechsel
WP DataTables

Ich hoffe, dieser Leitfaden hat dir genau hierfür einen guten Überblick über die wichtigsten Punkte zum Mietverhältnis bei einem Eigentümerwechsel gegeben.

Ich hoffe, dass ich dir mit diesem Artikel eine gute Hilfestellung an die Hand geben konnte, worauf du beim Eigentümerwechsel einer Immobilie achten musst.
Ich hoffe, dass ich dir mit diesem Artikel eine gute Hilfestellung an die Hand geben konnte, worauf du beim Eigentümerwechsel einer Immobilie achten musst.

Bedenke: als Erwerber einer vermieteten Immobilie steigst du anstelle des bisherigen Eigentümers in den bisherigen Mietvertrag ein und hast ab Eigentumsübergang gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf dich über.

Schaue dir daher den Mietvertrag und den aktuellen Mieter bei einer Wohnung genau an, bevor du die Wohnung kaufst und verschiebe das Thema nicht auf nach dem Kauf.

Denn bedenke:

Nach dem Kauf kannst du an den bestehenden Verträgen nichts mehr ändern!

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